AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen | Waschanlage

Die Fahrzeugwäsche bei der Günther Energie + Service GmbH (Anlagenbetreiber) erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

1. Die Benutzungs-/Bedienungs-/Einfahrhinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder des Servicepersonals sind
unbedingt zu beachten.
2. Mit der Einfahrt in die Waschanlage werden die AGB anerkannt.
3. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile,
bzw. die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören, (z.B. Zierleisten, Spoiler, Antennen, Dachgepäckträger,
Windabweiser, Sonnenblenden, o.ä.) verursacht worden sind, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände (Anbauteile,
Sonderausstattungen, evtl. Vorschädigungen, Unfallschäden usw.) hinzu-weisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges
oder der Waschanlage führen könnten. (s. a. Pkt. 5., 6.,7.)
5. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer nur für
den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine
Haftung aus grobem Verschulden trifft.
6. Eine Haftung bei Beschädigungen an Sonderfelgen bzw. Niederquerschnittsreifen bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass
den Waschanlagenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. (s. Hinweistafel in der PKW-Waschstraßeneinfahrt)
7. Antennen, Signalhörner und sonstige Anbauten am Fahrzeug sind vom Benutzer vor Einfahrt in die Waschanlage selbst
zu entfernen bzw. so zu befestigen, dass keine Gefahr davon ausgeht. Spiegel und Rückspiegel sind vom Benutzer selbst
umzuklappen oder wenn möglich, selbst zu demontieren. Sollte das Waschanlagenpersonal diese Arbeiten ausführen, oder
im Auftrag des Kunden/Fahrers handeln, so übernimmt der Waschanlagenunternehmer dafür keine Haftung. Sind die Anbauten
nicht zu demontieren (wie z.B. Kühlaggregate), so hat der Fahrer das Waschpersonal vor Waschbeginn unbedingt
darauf hinzuweisen. (s. Pkt. 4.)
8. Spanngurte, Riemen, Bremsschläuche und sonstiges Haltegeschirr an LKW- Aufliegern bzw. Hängern sind aus Sicherheitsgründen
vom Kunden selbst so zu verzurren, dass sie sich während des Waschvorganges nicht lösen und in den Waschbürsten
verwickeln können. Sollte ein Schaden an den Bürsten durch ungenügendes Verzurren entstehen, haftet der
Kunde für die Folgeschäden an der Waschanlage.
9. Tankdeckel-Klappen, die sich durch Antippen öffnen lassen, sind vor Einfahrt in die Waschstraße zu verriegeln. Für Schäden
an unverriegelten Klappen, haftet der Kunde. (s.a. Hinweistafel)
10. Rückspiegel, die sich beim Einklappen nach oben drehen (z.B. bei einigen BMW Modellen), dürfen beim Benutzen der
Waschanlage nicht ein-/hochgeklappt werden. Im Schadensfall übernehmen wir dafür keine Haftung.
11. LKW Fahrer dürfen nur nach Aufforderung durch unser Personal in die Halle einfahren.
12. Das Hallentor muss beim Ein- und Ausfahren vollständig geöffnet sein. Dies ist vom Fahrer immer selbst zu überprüfen!!
13. Ampelsignale neben den Hallentoren sind vom Fahrer unbedingt beachten!
14. Der Fahrer bewegt sein Fahrzeug grundsätzlich immer auf eigenes Risiko.
15. Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagen-betreiber oder dem Anlagenpersonal
noch vor Verlassen des Betriebsgeländes mitzuteilen.
16. Ersatzansprüche können nur dann anerkannt werden, wenn der Schadensfall nachweislich ausschließlich von der Waschanlage/
Waschpersonal verursacht wurde bzw. verursacht worden sein kann. Eine Haftung entfällt, wenn eine Vorschädigung
am Fahrzeug bzw. am beschädigten Fahrzeugteil vorlag. Die Beweislast dafür trägt allein der Benutzer. Der Beweis
kann im Regelfall durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden.
17. Eine Haftung für Lackverfärbungen beim Waschen, wie sie bei roten und dunkelblauen Autolacken auftreten können, ist
ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass diese Lacke mit zunehmendem Alter zu spontanen Verfärbungen bzw. zum
Ausbleichen in Waschanlagen neigen können. Da dieser Vorgang nicht zu beeinflussen ist, lehnen wir eine Haftung ab. (s.a.
Hinweistafel)
18. Im Schadensfall ist der Waschanlagenunternehmer bzw. seine Haftpflichtversicherung berechtigt, selbst eine Fachwerkstatt
mit der Schadensbehebung zu beauftragen.
19. Sollte eine Bedingung dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen
davon unberührt.
20. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Lahr.